Interessante Gerichtsurteile bezüglich Finanzen

Tierhalter-Haftpflichtversicherung auch für Esel

Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Beschluss vom 13. Oktober 2016 entschieden (4 W 977/16), dass, auch wenn ein Esel lediglich zum Spielen für Kinder gehalten wird, es sich um kein Haustier im Sinne der Versicherungsbedingungen einer Privathaftpflichtversicherung handelt, das in den Versicherungsschutz einbezogen ist.

 

Eine Frau und spätere Antragstellerin wollte ihren Privathaftpflichtversicherer wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch nehmen, den zwei auf ihrem Hof untergebrachte Esel verursacht hatten. Da es die Klägerin versäumt hatte, den Strom des Elektrozauns einzuschalten, waren die Tiere aus ihrer Koppel ausgebrochen und auf die Straße gelaufen.

Der Versicherer lehnte den Deckungsschutz ab. Die Frau beantragte daher die Gewährung von Prozesskostenhilfe, um gegen ihren Versicherer vor Gericht ziehen zu können – ohne Erfolg.

Alle Instanzen lehnten das Begehren der Frau wegen unzureichender Erfolgsaussichten der Klage ab.

Der Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht-Versicherung bezüglich Tier erstreckt sich nur auf das Risiko als Halter und Hüter zahmer Haustiere und gezähmter Kleintiere. Hunde – außer Blindenhunde – seien ebenso vom Versicherungsschutz ausgenommen wie Rinder, Pferde und sonstige Reit- und Zugtiere. Als Beispiel für in den Versicherungsschutz einbezogene Tiere nannten die Richter u.a. Katzen, zahme Kaninchen und Vögel. Eine gesonderte (Tierhalter-) Haftpflichtversicherung müsse hingegen zum Beispiel für Reit- und Zugtiere abgeschlossen werden, zu denen auch Esel gehörten.

Nach richterlicher Auffassung gilt das auch dann, wenn diese Tiere wie im Fall der Antragstellerin allein zum Spiel und zum Zeitvertreib für Kinder gehalten werden. Der in den Bedingungen einer Privathaftpflicht-Versicherung formulierte Risikoausschluss für bestimmte Tiergruppen ist durch die von diesen ausgehende erhöhte Tiergefahr gerechtfertigt. Zu den von dem Ausschluss erfassten Tieren würden i.S.d. allgemeinen Wortverständnisses auch Esel gehören.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Diebstahl des Wohnungsschlüssels

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (20 U 174/16) entschieden, dass Versicherungsnehmer, die durch Fahrlässigkeit den Diebstahl ihres Wohnungsschlüssels ermöglichen, keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihres Hausratversicherers haben, wenn mithilfe des Schlüssels Gegenstände aus ihrer Wohnung entwendet werden.

 

Eine Frau und spätere Klägerin befand sich zusammen mit einem Kollegen im Juli 2013 in der Münsteraner Innenstadt auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier. Der Kollege schob ihr Fahrrad, in dessen Korb sich die Handtasche der Klägerin mit ihren Wohnungsschlüsseln, ihren Ausweispapieren und weiteren persönlichen Gegenständen befand. Die Handtasche war von der Klägerin nicht gegen Diebstahl gesichert.

Als das Pärchen den Nachhauseweg unterbrach, um sich einander zuzuwenden, stellte es das Fahrrad an einer Säule ab und ließ es für wenige Minuten unbeobachtet.

Diese Situation nutzte ein des Wegs kommender Dieb und stahl die Handtasche. Ein Zeuge, der die Situation beobachtet hatte, benachrichtigte zwar sofort die Polizei. Allerdings war der Dieb schnell genug, zur Wohnung der Klägerin zu eilen, und mithilfe des Originalschlüssels in sie einzudringen und entwendete er Gegenstände im Wert von ca. 17.500,- Euro.

Den Diebstahl bemerkte die Klägerin erst am anderen Morgen. Mit der Einstellung, wegen des entwendeten Schlüssels ohnehin nicht in ihre Wohnung gelangen zu können, übernachtete sie kurzerhand bei einer in der Nähe wohnenden Verwandten.

Den infolge des Diebstahls entstandenen Schaden machte die Klägerin gegenüber ihrem Hausratversicherer geltend. Der bezweifelte nicht, dass gegebenenfalls auch Schadenereignisse versichert sind, in denen ein Dieb in ein Gebäude oder den Raum eines Gebäudes mittels der Originalschlüssel eindringt, welche er zuvor durch Diebstahl an sich gebracht hat. Das setzt laut Bedingungen voraus, dass der Diebstahl nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht werde. Davon müsse vorliegend jedoch ausgegangen werden.

Mangels Einigung landete der Fall vor dem Hammer OLG, wo die Klägerin eine Niederlage erlitt.

Nach richterlicher Auffassung kann hier nicht von einem Schadenereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen ausgegangen werden. Denn die Klägerin habe fahrlässig gehandelt, als sie ihre Tasche, in welcher sich nicht nur ihr Schlüsselbund, sondern auch ihre Ausweispapiere befanden, unbeaufsichtigt im Korb ihres Fahrrades liegen ließ.

Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten, dass sie zuvor niemand in der Nähe ihres Velos bemerkt habe und daher nicht mit einem Diebstahl habe rechnen müssen. Denn die Klägerin habe wissen müssen, dass ein vorbeikommender Dritter ihre Tasche jederzeit mit einem einfachen Handgriff entwenden konnte ohne daher einen Widerstand überwinden zu müssen.

Deswegen sei sie dazu verpflichtet gewesen, die Tasche an ihrem Körper bei sich zu führen, um einen Diebstahl zu verhindern, zumal sie mehrere Minuten lang offenbar stark abgelenkt gewesen sei. Der Versicherer habe der Klägerin daher zu Recht die Leistung verweigert.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Vollkaskoanspruch ohne Polizeiverständigung

Das Landgericht (LG) Schweinfurt hat mit Urteil vom 13. April 2017 entschieden (22 O 748/15), dass Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug von der Straße abkommen und dabei gegen einen Baum fahren, auch ohne Verständigung der Polizei einen Anspruch auf Leistungen durch seinen Vollkaskoversicherer haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass kein oder ein nur geringfügiger Fremdschaden entstanden ist.

 

Im Jahr 2015 war ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw wegen Schneeglätte von der Straße abgekommen, als das Fahrzeug dabei eine Böschung herab rutschte und schließlich an einer Esche hängen blieb.

Im Auto befanden sich noch die drei Kinder des Klägers Glücklicherweise wurde bei dem Unfall niemand verletzt.

Der Mann beauftragte kurz nach dem Unfall ein Abschleppunternehmen, welches das Auto eine Stunde später barg und in eine Werkstatt brachte und verständigte die Straßenmeisterei, welche einen Sachverständigen beauftragte, der keine nennenswerte Beschädigung an dem Baum feststellen konnte. Die Begutachtung zog Kosten in Höhe von über 80,- € nach sich, die vom Kläger übernommen wurden. Am Auto des Klägers war ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden.

Der Kläger machte die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert von 15.500 € und Restwert von fast 6.000 € abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber seinem Vollkaskoversicherer geltend.

Der Versicherer lehnte dies ab, da der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt habe, indem er im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nach dem Unfall zur Verständigung der Polizei verpflichtet gewesen sei. Dies sei aber nicht erfolgt. Lediglich durch das Hinzuziehen der Polizei hätten Feststellungen zur tatsächlichen Unfallursache und zur Fahrtüchtigkeit des Klägers getroffen werden können. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls betrunken gewesen sei.

Ferner habe er aufgrund der Größenordnung des Schadens nicht davon ausgehen dürfen, dass er sich, ohne die Polizei zu verständigen, vom Unfallort entfernen durfte.

Die LG-Richter sahen das anders und gaben der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt.

Die Beweisaufnahme ergab, dass an dem Baum, anders als von dem beklagten Versicherer behauptet, kein nennenswerter Fremdschaden entstanden war. Das hatte der als Zeuge vernommene, von der Straßenmeisterei beauftragte Sachverständige bestätigt. Dass sich der Baum in einem eher schlechten Zustand befand, habe andere Gründe gehabt als von dem Versicherer angenommen.

Der Kläger musste keine Maßnahmen zur Ermittlung eines möglichen Fremdschadens ergreifen, da er nicht mit Ansprüchen Dritter rechnen musste. Ein erkennbarer Fremdschaden im Sinne der Versicherungs-Bedingungen war nicht entstanden, so dass der Kläger auch keine versicherungsrechtliche Obliegenheit verletzt hat, auf welche sich der Versicherer berufen könne.

Den Versicherer trägt die Beweislast für die von ihm behauptete Erkennbarkeit eines nennenswerten Fremdschadens. Nach Überzeugung des Gerichts ist ihm das nicht gelungen. Daher ist er zur Leistung verpflichtet.

Ablehnender Rechtsschutzversicherer bei Grundstückspacht

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 30. Januar 2017 entschieden (6 U 110/16), dass Versicherungsnehmer, die eine Rechtsschutzversicherung in ihrer „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ abschließen, den Versicherer nicht in Anspruch nehmen können, wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Verpächter des Grundstücks kommt, auf welchem das Objekt steht.

 

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Rechtsschutzversicherung in seiner „Eigenschaft als Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses“ abgeschlossen. Auf dem in der Versicherungspolice genannten und von dem Kläger im Jahr 2002 gepachteten Grundstück, das Teil eines Ferienparks war, stand kein klassisches Einfamilienhaus, sondern das Mobilheim des Klägers.

Im Rahmen der Veräußerung des Mobilheims im Jahr 2014 kam es zu Auseinandersetzungen mit dem Betreiber des Ferienparks, da dieser eine Nachfolgeverpachtung des Grundstücks an einen Käufer von der Zahlung eines einmaligen Sonderpachtbeitrags in Höhe von 3.300,- € abhängig machte.

Aus der Sicht des Klägers gab es hierfür keinen rechtlichen Grund, so dass er mithilfe seines Rechtsschutzversicherers gegen den Verpächter vor Gericht ziehen wollte.

Der Versicherer lehnte die Leistungsübernahme ab, da rechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag nicht mitversichert seien. Es seien einzig und allein Streitigkeiten in der Eigenschaft des Versicherten als Eigentümer des Mobilheims versichert.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht Dortmund und das OLG Hamm wiesen die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Auffassung hätte der Kläger bei Durchsicht des Versicherungsscheins erkennen können, dass sich der Versicherungsschutz nur auf seine Eigenschaft als Eigentümer seines Mobilheims bezog. Der Streit mit dem Grundstücksverpächter bezog sich aber nicht auf diese Eigenschaft, sondern nur auf den abgeschlossenen Pachtvertrag. Aufgrund des strengen Eigenschaftsbezugs eines Rechtschutzversicherungsvertrages hat der Kläger gegen seinen Versicherer keinen Anspruch.

Wenn Versicherungsschutz als Eigentümer besteht, so sind alle Auseinandersetzungen geschützt, die mit dem Eigentum in Zusammenhang stehen. Es muss sich um die Geltendmachung oder die Abwehr von Ansprüchen handeln, die auf dem jeweiligen Eigentum beruhen. Um diese Ansprüche handelt es sich bei dem Streit um Inhalt und Wirksamkeit von Regelungen eines Pachtvertrages nicht.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Fahrt zur Lackiererei und die Schadenminderungspflicht

Das Amtsgericht (AG) Hamburg-Bergedorf hat mit Urteil vom 21. April 2017 (409 C 195/16), entschieden, dass ein Geschädigter im Rahmen der Schadenminderungspflicht sein Fahrzeug nach erfolgter Reparatur nicht selbst zur Lackiererei bringen muss, um Kosten zu sparen.

Der Pkw eines Mannes und späteren Klägers war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Die alleinige Haftung des Beklagten sowie die Höhe der Reparaturkosten waren unstreitig.

Zankapfel waren die Kosten, die dadurch entstanden waren, dass das Auto von der Reparaturwerkstatt in eine vier Kilometer entfernt befindliche Lackiererei des Unternehmens gebracht werden musste. Hierfür berechnete die Werkstatt dem Kläger fast 180,- Euro.

Dem Versicherer des Unfallverursachers war das zu viel; er hielt einen Betrag von maximal 95,- Euro für angemessen und kürzte die an den Kläger gezahlte Entschädigung entsprechend. Begründung: Es sei einfach gewesen, das Auto in die nahe gelegene Lackiererei zu bringen, welches der Kläger gegebenenfalls auch allein bewerkstelligen konnte.

Der Kläger berief sich darauf, dass ein Laie den von der Werkstatt in Rechnung gestellten Betrag für angemessen halten durfte und er nicht zur Mithilfe verpflichtet war und verklagte den Versicherer. Vor Gericht klagte er die ihm vorenthaltenen knapp 85,- Euro erfolgreich ein - das AG Hamburg-Bergedorf gab seiner Klage statt.

Wenn ein Geschädigter die Höhe der für die Schadenbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, ist er nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung zu wählen. Gemessen an diesem Maßstab kann dem Kläger aber kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Bei einem Abgleich der Werkstattrechnung mit dem ihm vorliegenden Gutachten durfte er davon ausgehen, dass die für die Verbringung berechneten Kosten angemessen waren.

Aus richterlicher Sicht ist unerheblich, dass sich die Lackiererei nur vier Kilometer von der Werkstatt entfernt befindet und der Kläger sein Fahrzeug gegebenenfalls selbst zum Lackierer hätte bringen können, da der Geschädigte zu dieser Mithilfe selbst angesichts seiner Schadenminderungspflicht grundsätzlich nicht verpflichtet ist.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Mundhygiene zu Lasten der Krankenkasse?

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 11. Juli 2017 (B 1 KR 30/16 R) entschieden, dass Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine wöchentliche Zahnreinigung durch ihren Zahnarzt haben. Nichts anderes gilt auch für behinderte Versicherte, die zu einer eigenständigen Mundhygiene nicht in der Lage sind.

Der im Jahr 1975 geborene Mann und spät Kläger war wegen einer Wirbelsäulenversteifung sowie einer geistigen Behinderung nicht zu einer eigenständiger Mundhygiene im Stande und ließ es nur bedingt zu, dass seine ihn pflegende Mutter diese vornimmt. Deswegen ist eine effektive Zahnreinigung einzig durch seine Zahnärztin möglich.

Seine Mutter ging mit ihm einmal wöchentlich zu dieser Ärztin, welche den Mundraum des Klägers unter Einsatz von Ultraschall sowie mechanisch mit Bürstchen und ähnlichen Hilfsmitteln reinigt.

Die gesetzliche Krankenkasse des Klägers weigerte sich, die Kosten von jeweils 15,- Euro zu übernehmen.

Vor Gericht war der Kläger zunächst erfolgreich. Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Sozialgericht Hannover und das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verurteilten die Kasse zur Kostenübernahme, sofern die behandelnde Ärztin die Maßnahme zur Behandlung bestehender Mund- und Zahnerkrankungen für erforderlich halte.

Das von der Krankenkasse in Revision angerufene BSG wies die Klage des Behinderten als unbegründet zurück, da weder der Gemeiname Bundeausschuss eine Versorgung mit Zahnreinigung als neue Behandlungsmethode empfohlen habe noch der Bewertungsausschuss hierfür Leistungspositionen vorsehe. Her mangele es an einer gesetzlichen Grundlage für die Übernahme der Kosten durch die Kasse des Klägers.

Die Zahnreinigung betrifft im Kern nicht spezifisch medizinische, sondern allgemein sinnvolle Vorgehensweisen zur Verhütung von Zahnerkrankungen, die grundsätzlich auch ein Versicherter selbst leisten kann und daher der Eigenverantwortung des Versicherten zugeordnet sind.

Nach richterlicher Auffassung kann der Kläger (seinerzeit Pflegestufe III) aber evtl. die Pflegeversicherung in Anspruch nehmen, die gegebenenfalls den Bedarf Pflegebedürftiger und von Menschen mit Behinderungen deckt.

Tankstellenunfall und die Regeln der Straßenverkehrsordnung

Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg hat mit Urteil vom 25. Februar 2016 entschieden (1 U 99/15), dass gegebenenfalls von einer Schadenteilung auszugehen ist, wenn es auf einem Tankstellengelände zu einer Kollision zwischen einem anfahrenden Fahrzeug und einem Fußgänger kommt. Auf einem Tankstellengelände gelten im Übrigen die Regeln der Straßenverkehrsordnung.

 

Ein Mann und späterer Kläger war auf einem Tankstellengelände zur Kasse unterwegs, als er mit seinem linken Fuß unter den anfahrenden Pkw des Beklagten geriet. Bei der Kollision wurde der Kläger so schwer verletzt, dass mit einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung zu rechnen war.

Der Kläger hielt ausschließlich den Beklagten für den Unfallverursacher, welcher seinerseits ins Feld führte, dass  der Vorfall für ihn nicht zu verhindern gewesen sei, da der Kläger aus Unachtsamkeit seitlich gegen sein Fahrzeug gelaufen sei.

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Landgericht schloss sich dem nach Anhörung eines Gutachters an und wies die Klage als unbegründet zurück, da der Unfall ausschließlich auf die Unaufmerksamkeit des Klägers zurückzuführen sei. Wenn der Kläger den Fahrzeugverkehr zwischen den „Inseln“ der Tankstelle beachtet hätte, hätte sich der Unfall nicht ereignet.

Das Naumburger OLG als Berufungsinstanz gab der Klage teilweise statt.

Nach richterlicher Feststellung sind auf dem Gelände einer Tankstelle die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. Deswegen war der Kläger auf seinem Weg zur Kasse nicht nur zur ständigen Vorsicht angehalten und hätte auch die sich aus § 25 StVO ergebenden besonderen Pflichten als Fußgänger beachten müssen, wonach er dazu verpflichtet gewesen wäre, beim Überqueren der Fahrbahnen zwischen den Tankstelleninseln auf den Fahrzeugverkehr zu achten.

Für die Richter war auch der Beklagten für den Unfall mitverantwortlich. Wer ein Tankstellengelände befahre, müsse mit außerhalb ihrer Fahrzeuge hantierenden Kunden rechnen und erfordere eine außergewöhnliche Vorsicht, Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme.

Nach der Aussage eines Unfallzeugen hatten sich die Parteien des Rechtsstreits nahezu zeitgleich in Bewegung gesetzt. Daher gingen die Richter von einem hälftigen Verschulden des Klägers aus. Zu den grundlegendsten Anforderungen an das Verhalten im Straßenverkehr gehört es, dass sich ein Fußgänger vor dem Überqueren einer Fahrbahn Gewissheit darüber verschafft, dass sich kein Fahrzeug nähert. Darauf durfte der Beklagte vertrauen.

Bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte er den Kläger gleichwohl frühzeitig wahrnehmen können. Wegen der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten hielten die Richter daher eine Haftungsquote von 50 % zu Gunsten des Klägers für gerechtfertigt.

Langfinger in der Sammelgarage

Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 20. Dezember 2016 entschieden (275 C 17874/16), dass eine Klausel in den Hausratversicherungsbedingungen, nach welcher Gegenstände, die in einer Sammelgarage aufbewahrt werden, nicht versichert sind, nicht überraschend und daher zulässig ist.

 

Ein in München wohnender Mann und späterer Kläger hatte einen Stellplatz in einer Sammeltiefgarage mit ca. 100 Stellplätzen gemietet. Sein eigener Stellplatz war zusammen mit dem eines Nachbarn als Doppelstellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor ausgestattet.

Der Mann bemerkte Ende Oktober 2013, dass seine in der Garage gelagerten Winterreifen mit Alufelgen fehlten. Auch sein Nachbar hatte das Fehlen seiner eigenen Winterreifen festgestellt.

Gegenüber seiner Hausratversicherung machte der Kläger den durch den Diebstahl entstandenen Schaden von über 1.300,- € geltend – ohne Erfolg.

Der Versicherer führte zur Begründung eine Ausschluss-Klausel in den Versicherungsbedingungen an: „Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmers. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäuden auf demselben Grundstück. Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.“

Der Kläger begründete in seiner gegen seinen Versicherer eingereichten Klage, dass diese Klausel für einen Laien im Sinne von § 305 c Absatz 1 BGB überraschend und somit unwirksam sei. Erfolglos machte er den ihm entstandenen Schaden geltend. Das AG München wies seine Klage als unbegründet zurück.

Nach richterlicher Ansicht wäre der Fall des Klägers nur dann versichert gewesen, wenn sein eigener Stellplatz vollständig durch eine entsprechende Vorrichtung von den anderen Stellplätzen abgetrennt worden wäre.

Dies war jedoch nicht gegeben, da die Umzäunung mit den Gitterstäben seinen und auch den Stellplatz seines Nachbarn umfasste, der nur durch eine Markierung von dem des Klägers abgetrennt war. Somit hat der Stellplatz nicht den Charakter eines ausschließlich auf den Kläger zugeschnittenen Abstellplatzes. Folglich hatte nicht nur der Kläger Zugriff auf die von ihm in die „Doppelgarage“ eingebrachten Gegenstände und der Zugriff lag nicht in seinem alleinigen Verantwortungsbereich. Deswegen sei ein Schutz durch ihn nicht mehr gegeben.

Vorrangiger Sinn von Sammelgaragen ist es nicht, Autos gegen Diebstahl zu schützen. Vielmehr geht es um den Schutz vor den Witterungseinflüssen und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren von Fahrzeugen.

Daher ist die Klausel der beklagten Versicherung nicht überraschend.

Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Geringere Verkehrssicherungspflicht beim Baum in Privatbesitz

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat mit Hinweisbeschluss vom 11. Mai 2017 (12 U 7/17) entschieden, dass geringere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, als bei Bäumen, die sich in öffentlichem Besitz befinden, wenn sich ein Baum in Privatbesitz befindet.

 

Eine Frau und spätere Klägerin hatte ihren Pkw unter einer zu einer privaten Wohnanlage gehörenden Rotbuche geparkt. Ohne erkennbare äußere Einflüsse, wie z.B. Sturm, war eines Tages ein Ast des Baumes auf ihr Fahrzeug gestürzt. Hierbei war ein Schaden in Höhe von ca. 9.000,- € entstanden, den die Klägerin gegenüber der Hausverwaltung der Wohnanlage geltend machte, da diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Offenkundig sei, dass die Hausverwaltung den Baum nicht ausreichend überwacht und untersucht habe. Sonst hätte sie erkennen können, dass es Anzeichen für eine mögliche Instabilität gab.

Ein in dem anschließenden Rechtsstreit vom Gericht beauftragter Gutachter bestätigte das und hatte festgestellt, dass die Rinde im Bereich einer Gabelung, von welcher der herabgestürzte Ast stammte, länglich verdickt war. Dies habe man als Anzeichen einer möglichen Instabilität deuten können.

Das OLG und die Vorinstanz hielten die Klage der Fahrzeughalterin für unbegründet.

Aus richterlicher Sicht war es zwar unstreitig, dass der Eigentümer eines Baumes generell dafür verantwortlich ist, dass von diesem keine Gefahr ausgeht und müsse auf seinem Grundstück befindliche Bäume daher regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit hin untersuchen. Das gelte vor allem, wenn ein Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potenziell andere Personen gefährden könne.

Für Privatleute gelten aber andere Anforderungen an die Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht als an den Bund, die Städte und die Gemeinden. Von letzteren sei zu erwarten, dass sie die im öffentlichen Verkehrsraum befindlichen Bäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren lassen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegen.

Diese Kontrollpflichten seien für Privatleute weniger umfassend; sie müssen nicht laufend eine äußere Sichtprüfung durchführen, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen. Verlangbar sei nur eine, wenn auch gründliche Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme, z.B. auf abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbaren Pilzbefall. Nur bei erkennbaren Problemen müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.

Im vorliegenden Fall sei die Instabilität der Rotbuche aber nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung ist daher nichts vorzuwerfen.

Daher muss die Klägerin ihren Schaden selbst zahlen, wenn sie nicht über eine Vollkaskoversicherung verfügt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Bausparkassen-Kündigung nach 15 Jahren

Aktuell klagt die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Badenia, die mit Hilfe einer Klausel gut verzinste Bauspar-Altverträge kündigen will und das für angemessen hält.

Im Rechtsstreit um neue Kündigungsklauseln in Bausparverträgen soll September 2017 eine erste Entscheidung fallen. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte gegen die Bausparkasse Badenia geklagt, die 2013 eine Klausel eingeführt hatte, der zufolge sie bestimmte Altverträge 15 Jahre nach Vertragsabschluss kündigen kann. Das Finanzinstitut hält das für angemessen.

Auf eine vergleichbare Klausel setzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen, gegen die die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ebenfalls klagt. Verfahrensbeginn in Stuttgart und Berlin soll im Juli und August 2017 sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Februar 2017 zu Kündigungen von Altverträgen mit hohen Guthabenzinsen aus den achtziger und neunziger Jahren entschieden und ein pro Bausparkassen gesprochen und einen Weg aufgezeigt, mit welchem die Bausparkassen mit der strittigen Klausel künftig in der Regel zwei bis fünf Jahre früher Altverträge kündigen können.

Beim aktuellen Streit ist das Thema noch Zukunftsmusik. Die LBS setzte die Klauseln 2005 ein, der Verband der Privaten Bausparkassen 2013 und die Badenia im Jahre 2015.

Die LBS Südwest kann erstmalig aufgrund der Klausel 2020 kündigen. Um künftige Nachteile für Verbraucher zu unterbinden, klagt die Verbraucherzentrale schon jetzt. Zu befürchten ist, dass die Bausparkassen dadurch in Zukunft Kunden den Weg zu einem günstig verzinsten Darlehen abschneiden könnten. Diese Klausel sei nicht zulässig, da sie den Vertragsweck aufs Spiel setzte, d.h. die Inanspruchnahme eines verbilligten Kredits nach der Guthabenphase eines Bausparvertrags.

Argument der Bausparkassen ist, dass der Zeitrahmen von 15 Jahren bis zum Darlehensabruf ausreichend sei. An sich brauchen Sparer nur sieben bis zehn Jahre, um ausreichend Guthaben für einen Kredit zu haben. Gemäß dieser Berechnung hätte ein typischer Sparer fünf bis acht Jahre Zeit zum Abruf des Kredits.

Dagegen spricht, dass die Inanspruchnahme von Darlehen binnen 15 Jahren nicht immer absehbar sei. „Es werden z.B. einige Verträge auch für die Enkelkinder abgeschlossen. Dann müsste ein 15-Jähriger das Darlehen abnehmen – ansonsten riskiert er die Kündigung. In anderen Fällen wurden die Raten möglicherweise wegen Scheidung oder beruflicher Versetzung für einige Zeit ausgesetzt, wodurch der Bausparvertrag später zuteilungsreif würde.

Die Badenia hält die in einem Tarif enthaltene Klausel für legal und angemessen und wird an der Klausel festhalten.

Die Entscheidung des Karlsruher Landgerichts ist abzuwarten.

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